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Wir sind von Anfang an für Sie da – mit allem was Sie wissen müssen

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Um Ihnen die Bürokratie etwas zu vereinfachen, stellen wir Ihnen die wichtigsten Dokumente bereit. Durch Anklicken der Buttons können Sie die gewünschten Dokumente bequem herunterladen.

Unser Leistungsflyer

In unserem Leistungsflyer finden Sie kompakt alle wichtigen Informationen rund um Car-View. Laden Sie sich diesen direkt herunter um unsere Versprechen und Leistungen sowie Ihre Vorteile auf einen Blick zu haben.

Unfallskizze

Am einfachsten lässt sich der Unfallhergang mit einer Unfallskizze darstellen. Diese wird darum nahezu immer von der Versicherung, Anwälten und im Streitfall vom Gericht angefordert. Unfallskizze.de stellt Ihnen die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

Auftragserklärung/AGB

Mit der Auftragserklärung erfolgt die Beauftragung des Kraftfahrzeugsachverständigenbüros zur Erstellung eines Gutachtens, einer Bewertung oder / und der Besichtigung eines Fahrzeuges. Hierbei ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Auftragserklärung klar auf die AGB Bezug genommen werden muss und die Kenntnisnahme durch Unterschrift des Auftraggebers auf dem Auftragsblatt bestätigt wird.

Abtretungser­klärung

Um bei Unfällen die Kosten, wie Reparatur-, Abschlepp-, Leihwagen- oder Sachverständigenkosten nicht vorstrecken zu müssen, führt das Vorliegen einer unterzeichneten Abtretungserklärung dazu, dass die zahlungspflichtige Haftpflichtversicherung die Kosten jeweils direkt an den Rechnungsersteller ausgleicht, so dass diese vom Unfallgeschädigten nicht ausgelegt werden müssen.

Unfallbericht

Der Unfallbericht ist von hoher Bedeutung und bezeichnet das Dokument, in dem der Hergang eines Unfalls dargestellt wird. Entsprechende Berichte werden von den Versicherungsgesellschaften gefordert, wenn sie einen Schaden regulieren sollen. Sie erhalten durch den Unfallbericht Kenntnis zum Ablauf des Unfalls, wo und wann sich dieser ereignet hat und wer daran beteiligt war.

Unfall – Was tun?

Unabhängig davon, ob Sie einen Unfall verschuldet haben oder nicht, gilt es einiges zu beachten. Wenn Sie sich richtig verhalten, können Sie sich eine Menge Ärger ersparen; Sie können aber vielleicht auch Ihr eigenes Leben schützen und das Leid anderer Menschen mindern.

Illustration Sicherung

1. Unfallstelle absichern, Warndreieck aufstellen, Warnblinkanlage einschalten

Illustration Erste Hilfe

2. Erste Hilfe leisten

Illustration Handy

3. Polizei rufen und Unfall melden, wenn nötig Krankenwagen rufen

Illustration Bericht

4. Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherungsdaten vom Unfallgegner notieren

Illustration Zeugen

5. Zeugen suchen, Namen und Anschrift notieren

Illustration Fotokamera

6. Unfallort und Beschädigungen an den Fahrzeugen fotografieren

Illustration Gutachter

7. Bei unverschuldeten Unfall zur Beweissicherung und Begutachtung einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen

Illustration Nein

8. Kein Schuldbekenntnis abgeben und den Unfallort nicht verlassen

Infos von A bis Z

Bei einem unverschuldeten Unfall bezahlt die Versicherung des Unfallgegners die Abschlepp- und Bergekosten.

Um bei Unfällen die Kosten, wie Reparatur-, Abschlepp-, Leihwagen- oder Sachverständigenkosten nicht vorstrecken zu müssen, führt das Vorliegen einer unterzeichneten Abtretungserklärung dazu, dass die zahlungspflichtige Haftpflichtversicherung die Kosten jeweils direkt an den Rechnungsersteller ausgleicht, so dass diese vom Unfallgeschädigten nicht ausgelegt werden müssen.

Wenn ein Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt wird, hat der Geschädigte Schadenersatzansprüche und ist damit der Anspruchsteller.

Die Ausfallzeit beginnt bei noch fahrfähigen Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit unter Umständen ein Ersatzfahrzeug oder alternativ Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Die Ausfallzeit beginnt hier bereits ab dem Unfallzeitpunkt und endet mit dem Tag der Zulassung eines Ersatzfahrzeuges, spätestens jedoch mit Ende der vom Sachverständigen festgelegten Wiederbeschaffungsdauer.

Es handelt sich hier um für technische Laien erkennbare geringe Schäden ohne Einschränkung der Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines Fahrzeuges. Dies betrifft z.B. kleinere Dellen oder Abschürfungen mit voraussichtlichen Instandsetzungskosten bis zu 700,00 Euro.

Die Gefahr, die bereits dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wird, wird als Betriebsgefahr bezeichnet. Der Halter haftet automatisch für Schäden, die mit seinem Auto verursacht wurden, auch wenn er keine Schuld am Zustandekommen trägt.

Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeuges und dessen spezielle Verwendung entstanden sind, aber nicht auf einem Unfallereignis beruhen.

Unfallsituationen sind oft nicht eindeutig. Durch eine Beweissicherung wird der Schadenstand des Fahrzeuges festgehalten und dokumentiert. Es werden Feststellungen zum Umfang, zur Ursache und den Verantwortlichkeiten zu den Schäden am Fahrzeug getroffen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar sind.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann das Fahrzeug bei einer weiteren Nutzung und fachgerechten Reparatur dennoch instand gesetzt werden.

Der Geschädigte kann zur Sicherung seiner Schadenersatzansprüche ein fachkompetentes und neutrales Unfallschadengutachten bei einem unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Auftrag geben. Ein Unfallverursacher sollte sich vorher mit seinem Versicherer besprechen.

Die Abrechnung erfolgt ohne Vorlage einer Reparaturrechnung. Die Reparaturkosten werden der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert gegenübergestellt.

Bei einer groben Verletzung der Sorgfaltspflicht kann der Versicherer seine Leistungen verweigern.

Schaden nach einem unverschuldeten Unfall – hier entsteht der Anspruch auf Ersatz aller Schadenskosten, wie Reparaturkosten, Wertminderung, Leihwagen/ Nutzungsentschädigung, Sachverständigen- und Anwaltskosten – der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

Aufteilung der Haftung nach einem Verkehrsunfall, der nicht durch alleinige Schuld verursacht wurde.

Dies ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, welche die Schadenersatzansprüche deckt, die einem Dritten entstehen – wirkt nur zu Gunsten Dritter. Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft dies Schadenersatzansprüche, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr entstehen, der Fahrer die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Hierzu gehören alle Schäden, die bei einem eigenen, selbst verschuldeten Unfall am eigenen Kraftfahrzeug entstehen.

Die Kaskoversicherung ist im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung. Hier werden Beschädigungen am Fahrzeug des Versicherten wie auch bei Verlust des Fahrzeuges reguliert. Bei den Kaskoversicherungen unterscheidet man die Voll- und Teilkaskoversicherung. Vollkasko: Beschädigungen oder Vandalismus durch fremde Personen, Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, Unfälle mit Fahrerflucht, Zahlungsunfähigkeit des Verursachers, Nichthaftbarkeit des Verursachers.

Teilkasko: Brand/Explosion, Kurzschluss/Schmorschäden, Blitzschlag, Hagelschlag, Haarwildunfall, Überschwemmung, Diebstahl/Entwendung, Sturm, Marderbiss, Glasbruch.

Ist die Schuldfrage bei einem Unfall nicht eindeutig geklärt, kommt es zur Mithaftung aller Beteiligten. Der Schaden wird entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte für die Zeit der Reparatur bzw. für die notwendige Zeit der Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges Anspruch auf einen Leihwagen.

Bei Motorrädern führen selbst leichte Unfälle zu Schäden am Rahmen des Fahrzeuges. Um die Sicherheit zu gewähren, muss eine Motorradrahmenvermessung vorgenommen werden.

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte Ersatz der entstandenen Nebenkosten, wie Kosten für Telefonate, Porto, Papier, Fahrten usw. verlangen, die ihm durch den Unfall entstanden sind.

Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Kfz-Versicherung, z. B. rechtzeitige Schadenmeldung und die Pflicht der aktiven Mitwirkung bei der Aufklärung des Tatbestandes. Entgegen den vertraglichen Pflichten kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, kann jedoch bei Nichterfüllung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben.

Zur Plausibilitätsprüfung gehören die Analyse der Schäden, die Kontrolle sowie der Nachweis der Zuordnung der Beschädigungen an den angegebenen Schaden- oder Unfallhergang.

Mehr Geld bei Teilschuld durch Abrechnung nach Quotenrecht. So ist im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil durch eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung möglich. Die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert werden von der eigenen Kaskoversicherung ersetzt. Die Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, Abschleppkosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Der Gesamtbetrag darf dabei nicht den Betrag übersteigen, den die Versicherung auf Grund des Haftungsanteils zahlen müsste.

Rechtsdienstleistung, die die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtsberater umfasst.

Das betrifft in der Regel die Zeit, in der sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet. Anhaltspunkte zur Reparaturzeit ergeben sich meist aus dem Sachverständigengutachten, da durch den Sachverständigen die Reparaturdauer beurteilt und festgelegt wird.

Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten, ist von einem Totalschaden die Rede.

Diese gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, an Stelle einer Vorschussleistung in Geld auf seinen Unfallschaden eine Finanzierungshilfe der eintrittspflichtigen Versicherung gegenüber der reparierenden Werkstatt für die erforderlichen Reparaturkosten zu bieten.

Eine Reparaturbestätigung dient als Nachweis einer komplett bzw. einer teilweise durchgeführten Reparatur am beschädigten Kraftfahrzeug.

Als Restwert wird der Wert bezeichnet, den ein unfallbeschädigtes Fahrzeug aufweist. Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu dem Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in der Regel nicht verweisen lassen.

Beim Verkauf eines Schrottfahrzeuges sollte zur Vermeidung der unseriösen und kriminellen Verwertung dieses Fahrzeuges der Kfz-Brief noch vor dem Verkauf dem Straßenverkehrsamt zur Entwertung übergeben werden.

Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen festgestellt wird. Ein Sachverständigenverfahren kann auch bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu den zu leistenden Entschädigungen eingeleitet werden.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine Schadensmeldung innerhalb einer Woche telefonisch, schriftlich oder digital erfolgen. Ihre Versicherung benötigt folgende Informationen: die Personalien der beteiligten Fahrer, die Daten der beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und Kennzeichen), eventuell die Personalien von Zeugen sowie die Beschreibung des Unfallherganges. Wildunfälle, Vandalismus, Feuer, Einbruch, Diebstahl etc. sind der Polizei zu melden. Die polizeiliche Meldung wird von der Versicherung zur Schadensregulierung benötigt. Bei klarer Haftungslage und fremdverursachten Unfällen ist eine Meldung des Unfallgeschädigten an die eigene Kfz-Versicherung nicht erforderlich.

Jeder Geschädigte oder Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Nicht wirtschaftlich aufbereitungsfähige Fahrzeuge weisen in der Regel technische Mängel auf.

Bei einem technischen Totalschaden ist die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges nicht möglich. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, wäre die technische Wiederherstellung zwar möglich, aber unwirtschaftlich.

Bei widersprüchlichen Aussagen der Zeugen oder wenn vorliegende Daten keine Klarheit bringen, ist eine Unfallrekonstruktion erforderlich. Sie umfasst die Aufklärung von Kleinstunfällen, aber auch die Rekonstruktion und Analyse komplexer Verkehrsunfälle. Dies erfolgt mittels einer Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge und der anschließenden Analyse.

Der Zulassungsstelle muss bei der Anmeldung eines Kfz eine Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden. Da sich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages über einen doch längeren Zeitraum erstreckt, wird bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eine vorläufige Deckung, die ein eigenständiges Vertragsverhältnis darstellt und mit dem eigentlichen Versicherungsvertrag in keiner Verbindung steht, gewährleistet.

Siehe auch Unfallrekonstruktion – Sie umfasst nach Unfällen die Rückrechnung von Fahrgeschwindigkeiten aus Unfallspuren, Untersuchung der Unfallabläufe, Vermeidbarkeitsbetrachtungen bei Verkehrsunfällen sowie auch Betrugsaufklärung, Messtechnik (Licht, Geräusche, Beschleunigung) und Biomechanik.

Durch einen Händler verharmloster Schaden an einem Unfallfahrzeug.

Bezeichnung für einen Wertverlust nach Reparatur einer beschädigten Sache. Wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte, liegt eine technische Wertminderung vor. Dies kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit oder aber das Aussehen des Fahrzeuges beziehen. In diesem Zusammenhang entsteht jedoch auch ein theoretischer Wertverlust – der merkantile Minderwert. Beim Verkauf des Unfallwagens, wird ein unfallfreies Fahrzeug einen besseren Verkaufspreis erzielen als ein identisches repariertes Fahrzeug.

Bei Vollkaskoschäden hat die eigene Versicherung ein Weisungsrecht. Sie beauftragt einen Sachverständigen. Vor Einleitung der Reparatur oder dem Verkauf des Fahrzeuges muss die Weisung des Versicherers eingeholt werden.

Dieser wird nach der Summe bestimmt, die ein Geschädigter im Falle eines Unfalles aufwenden muss, um ein gleichartiges bzw. -wertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen und berücksichtigt dabei eine kurzfristige Ersatzteilbeschaffung, Fahrzeugalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellten Zustand, festgestellte behobene oder auch nicht behobene Vorschäden, Sonderausstattung und Zubehör. Der Wiederbeschaffungswert ist zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt – unter Berücksichtigung des seriösen gewerblichen Handels – incl. anteiliger Mehrwertsteuer zu bemessen.

Der Preis, den ein Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Aufbaukosten) plus dem Fahrzeuggrundpreis (Anschaffungswert) wird auch als Wiederherstellungswert bezeichnet. Die Marktsituation wird bedingt dadurch, dass sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen nur selten erzielen lassen, nicht widergespiegelt. Die sicht- oder belegbaren Investitionen zum Aufbau oder zur Restauration des Fahrzeuges ergeben die Differenz zum normalen Marktwert.

Bei einem Totalschaden wird mit der voraussichtlichen Wiederbeschaffungsdauer die Zeit angegeben, die benötigt wird, ein verunfalltes Fahrzeug abzumelden, ein neues vergleichbares zu beschaffen und beim Straßenverkehrsamt zuzulassen. Die Wiederbeschaffungsdauer wird im Gutachten in Kalendertagen angegeben.

Durch einen Zustandsbericht ist für Verkäufer wie auch Käufer genau erkennbar, welche Positionen am Fahrzeug bezüglich Laufleistung und Fahrzeugalter korrekt sind. Handelt es sich um normalen Verschleiß, technische Mängel oder um einen Unfallwagen? Durch einen Zustandsbericht können noch vor dem Kauf diese Streitpunkte im Vorfeld geklärt werden.